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   RG, 05.06.1928 - III 471/27   

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https://dejure.org/1928,106
RG, 05.06.1928 - III 471/27 (https://dejure.org/1928,106)
RG, Entscheidung vom 05.06.1928 - III 471/27 (https://dejure.org/1928,106)
RG, Entscheidung vom 05. Juni 1928 - III 471/27 (https://dejure.org/1928,106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Rechtsanwalt, der von einer Industriegesellschaft für die Vermittlung eines Darlehens in Anspruch genommen worden ist und sich vorbehalten hat, sein Honorar nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte zu berechnen, für seine Tätigkeit, auch wenn sie nicht zum ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsanwaltsgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 121, 200
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54

    Finanzierungsmandat eines Rechtsanwalts

    Das Reichsgericht (RGZ 121, 200) hat bei einer Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung eines grösseren Darlehens an eine Aktiengesellschaft angenommen, daß die übertragene Mühewaltung in das Gebiet der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte falle, weil der Auftrag naturgemäß den Auftrag zu sachgemässen, auf die Wahrung der Interessen des Darlehensnehmers gerichteten Verhandlungen über die Bedingungen der Darlehenshingabe eingeschlossen habe.
  • BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 9/77

    Anwaltliches Standesrecht (BGHSt, 27, 390: Sozietät eines Rechtsanwalts mit einem

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  • BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken" Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe" Dazu nimmt die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12" November 1956 S" 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug" Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können , ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger er halten habe" Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben" Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl" RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt" vom 2" Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) § 93 Nr" 2) von der Firma eine Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere für die Fertigung des Vertragsentwurfs, er halten hat" Das bedeutet nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht, daß er ''persönlich ein wirtachaf lichee Interesse an dem Geschäftsabschluß" im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 160; 120, 249? 252; 132, 76, 80, 81; H 3, 219, 222; « 59, 33, 54, 35) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 313, 318) gehabt hat" Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung - 8.
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